Mieterinfo für die Kreuzberger und Friedrichshainer Mieterinnen und Mieter

Haben Sie in den letzten (drei) Monaten eine Mieterhöhung entsprechend § 558 BGB erhalten?!

(1) Behandeln Sie diese unbedingt wie jede normale Mieterhöhung zuvor. Sie müssen sich auf jeden Fall dazu fristgerecht gegenüber ihrem Vermieter äußern. Der Mietendeckel ist noch nicht in Kraft getreten.

(2) Lassen Sie die Mieterhöhung möglichst überprüfen. Das Bezirksamt bietet dazu folgende kostenlose Möglichkeiten an:

Friedrichshain

  • Familienzentrum FUN, Modersohnstr. 46, 10245 Berlin
    Mo 9 – 14 Uhr , Mo 15 – 18 Uhr (mit Anwalt, Anmeldung erforderlich)
  • ASUM, Sonntagstr. 21, 10245 Berlin
    Do 10 – 13 Uhr (mit Anwalt, Anmeldung erforderlich)

Kreuzberg

  • Bona-Preiser-Projekträume, Oranienstr. 72, 10969 Berlin
    Mo 14 – 18 Uhr
  • Kreuzberger Stadtteilzentrum, Lausitzer Str. 8, 10969 Berlin
    Do 13 – 18 Uhr
  • gesoplan Büro, Arndtstr. 32, 10965 Berlin
    Di 9 – 11 Uhr

Außerdem bietet der Berliner Mietverein e.V. zurzeit eine kostenlose schriftliche Mietpreisüberprüfung für alle Berliner Mieterinnen und Mieter an. Dazu müssen Sie einen ausgefüllten Fragebogen sowie Ihre Unterlagen in Kopie einschicken und erhalten dann eine entsprechende Antwort. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.berliner-mieterverein.de/ Aktion Mietpreisüberprüfung.

(3) Für den Fall, dass es sich bei Ihnen um eine berechtigte Mieterhöhung handelt, müssen Sie zustimmen, spätestens bis zum Ende des 2. Monats nach dem Monat des Zugangs der Mieterhöhung. (z. Beispiel: erhalten im Juni 2019, Zustimmung bis 31. August 2019 beim Vermieter).

Eine begründete Teilzustimmung ist möglich, das sollte aber nicht ohne Beratung erfolgen.

Bitte keine Zustimmung unter Vorbehalt!! Das gilt als Ablehnung. Sie riskieren sonst eine Klage Ihres Vermieters auf Zustimmung.

(4) Für den Fall, dass es sich um eine unberechtigte Mieterhöhung handelt, legen Sie Widerspruch ein.

(5) Wie es weiter geht und ob Sie Ihr Geld rückwirkend vom Vermieter aufgrund des Mietendeckels zurückverlangen können, wird sich zeigen, sobald das Gesetz zum Mietendeckel in Kraft getreten ist (voraussichtlich ab dem 1.1.2020).